Gemeinschaftsmarke

Gemeinschaftsmarke

Die europäische Gemeinschaftsmarke ist nur mit Wirkung für das gesamte Gebiet der EU möglich. Die Gemeinschaftsmarke kann sich also nicht nur auf einzelne Vertragsstaaten erstrecken.

Schutzgegenstand:
Die Marke in Verbindung mit den beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen.

Ausschlüsse:
Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,

  • die durch die Ware selbst bedingt ist
  • die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, oder
  • die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht

Schutzvoraussetzungen:
Graphische Darstellbarkeit, Unterscheidungskraft, keine beschreibende Angabe bzw. kein Freihaltebedürfnis, keine geographische Herkunftsangabe.

Laufzeit:
Die Laufdauer einer Marke beträgt 10 Jahre ab Anmeldetag und kann unter Zahlung einer Gebühr jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden.

Benutzungszwang:
Eine Marke kann auf Antrag gelöscht werden, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden ist.

Erstreckungsbereich:
Eine Gemeinschaftsmarke ist im gesamten der EU gültig und erstreckt sich automatisch auf neu hinzukommende Staaten.