Gemeinschaftsmarke
Gemeinschaftsmarke
Die europäische Gemeinschaftsmarke ist nur mit Wirkung für das gesamte Gebiet der EU möglich. Die Gemeinschaftsmarke kann sich also nicht nur auf einzelne Vertragsstaaten erstrecken.
Schutzgegenstand:
Die Marke in Verbindung mit den beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen.
Ausschlüsse:
Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
- die durch die Ware selbst bedingt ist
- die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, oder
- die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht
Schutzvoraussetzungen:
Graphische Darstellbarkeit, Unterscheidungskraft, keine beschreibende Angabe bzw. kein Freihaltebedürfnis, keine geographische Herkunftsangabe.
Laufzeit:
Die Laufdauer einer Marke beträgt 10 Jahre ab Anmeldetag und kann unter Zahlung einer Gebühr jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden.
Benutzungszwang:
Eine Marke kann auf Antrag gelöscht werden, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden ist.
Erstreckungsbereich:
Eine Gemeinschaftsmarke ist im gesamten der EU gültig und erstreckt sich automatisch auf neu hinzukommende Staaten.
